Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war von Januar 2018 bis April 2024 bei der B.________ AG zuerst als ... und dann als Mitarbeiter ... angestellt (Akten des Amts für Arbeitslo- senversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. II] 158; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA] 198-201). Nachdem die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis infolge längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gekündigt hatte (act. II 158; act. IIA 216), meldete sich der Versicherte im Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 165 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (act. IIA 217 f.). Ab März 2025 arbeitete der Versicherte bis zur Kündigung per 31. März 2026 als "Mitarbeiter ..." bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) im Zwischenverdienst (act. IIA 73-77; Akten des AVA [act. IIB] 2). Am 7. April 2025 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen "Intensiv-Theoriekurs Kat. C/CZV" (act. II 71-75). Mit Ver- fügung vom 29. April 2025 (act. II 61-63) lehnte das AVA das Gesuch mit der Begründung ab, für die beantragte Weiterbildung bestehe keine ar- beitsmarktliche Indikation. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 39-41) wies das AVA mit Entscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 23-26) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2025 Beschwer- de. Er beantragte die Übernahme der Kurskosten von Fr. 2'899.-- durch den Beschwerdegegner. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein mit "Ergänzung zum Beschwerdeschreiben vom 23.06.2025 betreffend der Ablehnung Entscheid Nr. ... Herrn A.________" betiteltes, undatiertes und die Unterschrift des Geschäftsführers der C.________ beinhaltendes Dokument zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Entsprechend der Aufforderung in der prozessleitenden Verfügung vom
18. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer das Dokument "Ergänzung zum Beschwerdeschreiben vom 23.06.2025 betreffend der Ablehnung Ent- scheid Nr. ... Herrn A.________" im (undatierten) Original dem Gericht nochmals ein (act. I 2). Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2026 bestätigte der Beschwerdegegner die mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 gestellten Rechtsbegeh- ren. Am 18. Juni 2026 (Poststempel) reichte der Beschwerdegegner weitere Unterlagen ein (act. IIB), welche dem Beschwerdeführer mit prozessleiten- der Verfügung vom 18. Juni 2026 zur Kenntnis zugestellt wurden.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 4 - [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 61-63) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 23-26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kurs- kosten im Betrag von Fr. 2'899.-- (act. II 45) bzw. Fr. 2'899.95 (vgl. act. II 69 f.) für den "Intensiv Theoriekurs Kategorie C – 5 Tage" inklusive "Fremdkosten […]" (act. II 69 f.).
E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (vgl. E. 1.2 vorne), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarkt- lichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).
E. 2.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 5 - vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbeson- dere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a) und die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- marktes fördern (lit. b).
E. 2.1.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individu- ellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktla- ge dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits- marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1).
E. 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung.
E. 2.2.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
E. 2.2.2 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiter- ausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 6 - cherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
E. 2.2.3 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragli- che Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter ... EFZ (act. II 156 f.). Gemäss Lebenslauf arbeitete er in der Vergangenheit indes bei verschiedenen Be- trieben als ... (act. II 131-133), wobei er nebst einer Grundausbildung als ... (act. II 159) gemäss eigenen Angaben über den Führerausweis der Kate- gorie BE verfügt (act. II 132; 130). Ab Januar 2018 war der Beschwerdefüh- rer bei der B.________ AG angestellt, bis April 2022 als ... und ab Mai 2022 bis zur krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses (act. IIA 242; 218) als ... (act. IIA 198-201; act. II 158). Nach erfolgter Anmel- dung beim RAV im Oktober 2024 (act. II 165) arbeitete der Beschwerdefüh- rer ab März 2025 bis zur Kündigung per 31. März 2026 bei der C.________ als "Mitarbeiter ..." im Zwischenverdienst (act. IIA 71-77; act. IIB 2). Im "Gesuch um individuellen Kurs" vom 7. April 2025 (act. II 73) machte der Beschwerdeführer geltend, durch die vielen Absagen auf seine Bewerbun- gen, aufgrund des Umstands, dass sich bis jetzt nur die C.________ ge- meldet habe sowie in Anbetracht der "vielen offenen Stellen für Kat. C"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 7 - habe er sich für den Kurs zur Erlangung des Führerausweises der Katego- rie C entschieden.
E. 3.1.2 Der Beschwerdegegner bejahte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 5. Juni 2025 die erschwerte Vermittelbarkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 AVIG (act. II 25), hielt indes fest, mit dem beantragten Kurs stre- be der Beschwerdeführer eine Neuorientierung der beruflichen Möglichkei- ten an, die in keinem direkten fachlichen Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit stehe und somit auch zu keiner Behebung von fachlichen Defiziten im angestammten Tätigkeitsbereich führe. Der beantragte Kurs müsse als ein persönlicher Wunsch gewertet werden. Eine arbeitsmarktliche Indikation sei damit nicht gegeben. Der Beschwerdefüh- rer bringt beschwerdeweise vor, bereits in seiner vorherigen Anstellung bei der B.________ AG sei er im Bereich des gewerblichen Gütertransports tätig gewesen. Während dieser Anstellung habe der Führerausweis Kate- gorie B ausgereicht, um den erforderlichen Gütertransport vorzunehmen. Im gewerblichen Gütertransport würden jedoch vorwiegend Fahrzeuge der Kategorie C eingesetzt. Anders als im Einspracheentscheid festgehalten, verfüge er über die benötigte Berufserfahrung im Gütertransport, welche jedoch für die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern sei.
E. 3.2.1 Wie in E. 3.1.1 vorne gezeigt, verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über den Führerausweis der Kategorie BE (act. II 132). Diese Kategorie umfasst Fahrzeugkombinationen aus einem Zug- fahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen. Diese erfasst ihrerseits Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3’500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverord- nung, VZV; SR 741.51]). Der Führerausweis der Kategorie B berechtigt zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezial- kategorien F, G und M, die Kategorie BE zum Führen von Fahrzeugkombi- nationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt (Art. 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 8 - Abs. 1 VZV). Demgegenüber erfasst die Kategorie C Motorwagen mit ei- nem Gesamtgewicht von mehr als 3’500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz (Art. 3 Abs. 1 VZV).
E. 3.2.2 Somit steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Kategorie C berechtigt wäre, Lastwagen über 3'500 kg zu fahren. Damit könnte er – insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten – zwar sein Tätigkeitsfeld, welches entgegen dem angefochtenen Einspracheent- scheid (auch) den gewerblichen Gütertransport umfasste, erweitern. Allein daraus ist jedoch nicht auf eine deutliche Verbesserung der Vermittlungs- fähigkeit zu schliessen. Denn bei den Akten findet sich kein Beleg dafür – auch die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen enthalten nir- gends einen entsprechenden Vermerk – wonach ein potentieller Arbeitge- ber als Absagegrund auf den fehlenden Führerausweis der Kategorie C verwiesen hätte (act. II 134-137; 125 f.; 94 f.; 76 f.; 59 f.; 32 f.; 20 f.). Je- denfalls lässt sich aus Absagegründen wie "Nuance war entscheidend", "hat nicht gereicht" (act. II 125) oder "Spezifisch bessere", "Bessere" bzw. "Bessere Bewerber" (act. II 94; 76; 59) kein solcher Schluss ziehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch ohne den Führerausweis der Kategorie C eine Stelle bei C.________ gefunden (act. IIA 77) und war daselbst während eines Jahres beschäftigt. Dabei bestehen – anders als die nicht- datierte und nicht im Original unterschriebene Bestätigung der C.________ vermuten liesse (act. I 2) – keine Anhaltspunkte dafür, dass die per 31. März 2026 erfolgte Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses etwas mit dem fehlenden Führerausweis der Kategorie C zu tun gehabt haben könnte. Dergleichen ergibt sich namentlich weder aus dem Kündigungsschreiben vom 27. Februar 2026 (act. IIB 2) noch aus dem Arbeitszeugnis (act. IIB 3) und wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend ge- macht. Im Weiteren ist nicht massgebend, dass ein beantragter Kurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb seines bisherigen Tätigkeitsge- biets erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vor- teile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. E. 2.2.2 vorne). Fraglich ist zudem, ob die beantragte Weiterbildung die Vermittelbarkeit als ... der Kategorie C verbessern würde, da der Beschwerdeführer in diesem Bereich keine be- rufliche Erfahrung aufweist. Wie es sich damit genau verhält, kann indes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 9 - sen offen bleiben. Denn ausschlaggebend für die entscheidwesentliche Frage der arbeitsmarktlichen Indikation ist schliesslich auch, ob der Ar- beitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4).
E. 3.2.3 Der "Auszug Stellenportal jobs.ch vom 12.05.2025 ... Kategorie B/E" dokumentiert 38 offene Stellen (act. II 53). Auch wenn dieselbe Abfra- ge für ... der Kategorie C 190 offene Stellen ergab (act. II 54), so steht doch fest, dass es im vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten und über Jahre praktizierten Beruf als ... mit einem Führerausweis der Kategorie BE offene Stellen gab und demnach prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt auszugehen war. Dies zeigt sich auch anhand der zahlreichen getätigten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als ... (act. II 134-137; 125 f.; 94 f.; 76 f.; 59 f.; 32 f.; 20 f.). Mit anderen Worten kann nicht gesagt wer- den, dass die Arbeitsmarktlage den Einsatz von Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG geboten hätte (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 296). Betreffend die sub- jektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation (vgl. E. 2.1.2 vorne) ist sodann wie bereits in E. 3.2.2 vorne gezeigt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Kursgesuchs vom 7. April 2025 (act. II 73) ab 10. März 2025 als "Mitarbeiter ..." bei C.________ im Zwischenverdienst angestellt (act. IIA 71-77) und im Rahmen dieser Tätigkeit als ... für die Auslieferung der Ware zuständig war (act. II 39; act. IIB). Damit war im Zeitpunkt des Gesuchs prognostisch (vgl. E. 2.1.2 vorne) von keiner erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen. Denn immerhin war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 5. Juni 2025 (act. II 23-25) bereits seit fast drei Monaten und in der Folge bis Ende März 2026 bei der C.________ tätig, wobei – wie bereits in E. 3.2.2 vorne gezeigt – keine Hinweise dafür bestehen, dass die Kündigung vor dem Hintergrund des fehlenden Besitzes eines Führerausweises der Kate- gorie C erfolgte.
E. 3.3 Demnach fehlt es beim nachgefragten Kurs an der spezifischen arbeitsmarktlichen Indikation, weshalb der Beschwerdegegner die Kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 10 - übernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme zu Recht ver- weigert hat.
E. 4 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Juni 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 11 -
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430 - 4 - [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 61-63) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 23-26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kurs- kosten im Betrag von Fr. 2'899.-- (act. II 45) bzw. Fr. 2'899.95 (vgl. act. II 69 f.) für den "Intensiv Theoriekurs Kategorie C – 5 Tage" inklusive "Fremdkosten […]" (act. II 69 f.). 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (vgl. E. 1.2 vorne), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarkt- lichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430 - 5 - vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbeson- dere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a) und die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- marktes fördern (lit. b). 2.1.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individu- ellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktla- ge dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits- marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.2.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.2 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiter- ausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430 - 6 - cherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.3 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragli- che Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
- 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter ... EFZ (act. II 156 f.). Gemäss Lebenslauf arbeitete er in der Vergangenheit indes bei verschiedenen Be- trieben als ... (act. II 131-133), wobei er nebst einer Grundausbildung als ... (act. II 159) gemäss eigenen Angaben über den Führerausweis der Kate- gorie BE verfügt (act. II 132; 130). Ab Januar 2018 war der Beschwerdefüh- rer bei der B.________ AG angestellt, bis April 2022 als ... und ab Mai 2022 bis zur krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses (act. IIA 242; 218) als ... (act. IIA 198-201; act. II 158). Nach erfolgter Anmel- dung beim RAV im Oktober 2024 (act. II 165) arbeitete der Beschwerdefüh- rer ab März 2025 bis zur Kündigung per 31. März 2026 bei der C.________ als "Mitarbeiter ..." im Zwischenverdienst (act. IIA 71-77; act. IIB 2). Im "Gesuch um individuellen Kurs" vom 7. April 2025 (act. II 73) machte der Beschwerdeführer geltend, durch die vielen Absagen auf seine Bewerbun- gen, aufgrund des Umstands, dass sich bis jetzt nur die C.________ ge- meldet habe sowie in Anbetracht der "vielen offenen Stellen für Kat. C" Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430 - 7 - habe er sich für den Kurs zur Erlangung des Führerausweises der Katego- rie C entschieden. 3.1.2 Der Beschwerdegegner bejahte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 5. Juni 2025 die erschwerte Vermittelbarkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 AVIG (act. II 25), hielt indes fest, mit dem beantragten Kurs stre- be der Beschwerdeführer eine Neuorientierung der beruflichen Möglichkei- ten an, die in keinem direkten fachlichen Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit stehe und somit auch zu keiner Behebung von fachlichen Defiziten im angestammten Tätigkeitsbereich führe. Der beantragte Kurs müsse als ein persönlicher Wunsch gewertet werden. Eine arbeitsmarktliche Indikation sei damit nicht gegeben. Der Beschwerdefüh- rer bringt beschwerdeweise vor, bereits in seiner vorherigen Anstellung bei der B.________ AG sei er im Bereich des gewerblichen Gütertransports tätig gewesen. Während dieser Anstellung habe der Führerausweis Kate- gorie B ausgereicht, um den erforderlichen Gütertransport vorzunehmen. Im gewerblichen Gütertransport würden jedoch vorwiegend Fahrzeuge der Kategorie C eingesetzt. Anders als im Einspracheentscheid festgehalten, verfüge er über die benötigte Berufserfahrung im Gütertransport, welche jedoch für die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern sei. 3.2 3.2.1 Wie in E. 3.1.1 vorne gezeigt, verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über den Führerausweis der Kategorie BE (act. II 132). Diese Kategorie umfasst Fahrzeugkombinationen aus einem Zug- fahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen. Diese erfasst ihrerseits Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3’500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverord- nung, VZV; SR 741.51]). Der Führerausweis der Kategorie B berechtigt zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezial- kategorien F, G und M, die Kategorie BE zum Führen von Fahrzeugkombi- nationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt (Art. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430 - 8 - Abs. 1 VZV). Demgegenüber erfasst die Kategorie C Motorwagen mit ei- nem Gesamtgewicht von mehr als 3’500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz (Art. 3 Abs. 1 VZV). 3.2.2 Somit steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Kategorie C berechtigt wäre, Lastwagen über 3'500 kg zu fahren. Damit könnte er – insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten – zwar sein Tätigkeitsfeld, welches entgegen dem angefochtenen Einspracheent- scheid (auch) den gewerblichen Gütertransport umfasste, erweitern. Allein daraus ist jedoch nicht auf eine deutliche Verbesserung der Vermittlungs- fähigkeit zu schliessen. Denn bei den Akten findet sich kein Beleg dafür – auch die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen enthalten nir- gends einen entsprechenden Vermerk – wonach ein potentieller Arbeitge- ber als Absagegrund auf den fehlenden Führerausweis der Kategorie C verwiesen hätte (act. II 134-137; 125 f.; 94 f.; 76 f.; 59 f.; 32 f.; 20 f.). Je- denfalls lässt sich aus Absagegründen wie "Nuance war entscheidend", "hat nicht gereicht" (act. II 125) oder "Spezifisch bessere", "Bessere" bzw. "Bessere Bewerber" (act. II 94; 76; 59) kein solcher Schluss ziehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch ohne den Führerausweis der Kategorie C eine Stelle bei C.________ gefunden (act. IIA 77) und war daselbst während eines Jahres beschäftigt. Dabei bestehen – anders als die nicht- datierte und nicht im Original unterschriebene Bestätigung der C.________ vermuten liesse (act. I 2) – keine Anhaltspunkte dafür, dass die per 31. März 2026 erfolgte Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses etwas mit dem fehlenden Führerausweis der Kategorie C zu tun gehabt haben könnte. Dergleichen ergibt sich namentlich weder aus dem Kündigungsschreiben vom 27. Februar 2026 (act. IIB 2) noch aus dem Arbeitszeugnis (act. IIB 3) und wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend ge- macht. Im Weiteren ist nicht massgebend, dass ein beantragter Kurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb seines bisherigen Tätigkeitsge- biets erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vor- teile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. E. 2.2.2 vorne). Fraglich ist zudem, ob die beantragte Weiterbildung die Vermittelbarkeit als ... der Kategorie C verbessern würde, da der Beschwerdeführer in diesem Bereich keine be- rufliche Erfahrung aufweist. Wie es sich damit genau verhält, kann indes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430 - 9 - sen offen bleiben. Denn ausschlaggebend für die entscheidwesentliche Frage der arbeitsmarktlichen Indikation ist schliesslich auch, ob der Ar- beitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). 3.2.3 Der "Auszug Stellenportal jobs.ch vom 12.05.2025 ... Kategorie B/E" dokumentiert 38 offene Stellen (act. II 53). Auch wenn dieselbe Abfra- ge für ... der Kategorie C 190 offene Stellen ergab (act. II 54), so steht doch fest, dass es im vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten und über Jahre praktizierten Beruf als ... mit einem Führerausweis der Kategorie BE offene Stellen gab und demnach prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt auszugehen war. Dies zeigt sich auch anhand der zahlreichen getätigten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als ... (act. II 134-137; 125 f.; 94 f.; 76 f.; 59 f.; 32 f.; 20 f.). Mit anderen Worten kann nicht gesagt wer- den, dass die Arbeitsmarktlage den Einsatz von Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG geboten hätte (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 296). Betreffend die sub- jektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation (vgl. E. 2.1.2 vorne) ist sodann wie bereits in E. 3.2.2 vorne gezeigt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Kursgesuchs vom 7. April 2025 (act. II 73) ab 10. März 2025 als "Mitarbeiter ..." bei C.________ im Zwischenverdienst angestellt (act. IIA 71-77) und im Rahmen dieser Tätigkeit als ... für die Auslieferung der Ware zuständig war (act. II 39; act. IIB). Damit war im Zeitpunkt des Gesuchs prognostisch (vgl. E. 2.1.2 vorne) von keiner erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen. Denn immerhin war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 5. Juni 2025 (act. II 23-25) bereits seit fast drei Monaten und in der Folge bis Ende März 2026 bei der C.________ tätig, wobei – wie bereits in E. 3.2.2 vorne gezeigt – keine Hinweise dafür bestehen, dass die Kündigung vor dem Hintergrund des fehlenden Besitzes eines Führerausweises der Kate- gorie C erfolgte. 3.3 Demnach fehlt es beim nachgefragten Kurs an der spezifischen arbeitsmarktlichen Indikation, weshalb der Beschwerdegegner die Kosten- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430 - 10 - übernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme zu Recht ver- weigert hat.
- Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Juni 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzu- weisen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430 - 11 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 430 WIS/GET/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war von Januar 2018 bis April 2024 bei der B.________ AG zuerst als ... und dann als Mitarbeiter ... angestellt (Akten des Amts für Arbeitslo- senversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. II] 158; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA] 198-201). Nachdem die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis infolge längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gekündigt hatte (act. II 158; act. IIA 216), meldete sich der Versicherte im Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 165 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (act. IIA 217 f.). Ab März 2025 arbeitete der Versicherte bis zur Kündigung per 31. März 2026 als "Mitarbeiter ..." bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) im Zwischenverdienst (act. IIA 73-77; Akten des AVA [act. IIB] 2). Am 7. April 2025 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen "Intensiv-Theoriekurs Kat. C/CZV" (act. II 71-75). Mit Ver- fügung vom 29. April 2025 (act. II 61-63) lehnte das AVA das Gesuch mit der Begründung ab, für die beantragte Weiterbildung bestehe keine ar- beitsmarktliche Indikation. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 39-41) wies das AVA mit Entscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 23-26) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2025 Beschwer- de. Er beantragte die Übernahme der Kurskosten von Fr. 2'899.-- durch den Beschwerdegegner. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein mit "Ergänzung zum Beschwerdeschreiben vom 23.06.2025 betreffend der Ablehnung Entscheid Nr. ... Herrn A.________" betiteltes, undatiertes und die Unterschrift des Geschäftsführers der C.________ beinhaltendes Dokument zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Entsprechend der Aufforderung in der prozessleitenden Verfügung vom
18. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer das Dokument "Ergänzung zum Beschwerdeschreiben vom 23.06.2025 betreffend der Ablehnung Ent- scheid Nr. ... Herrn A.________" im (undatierten) Original dem Gericht nochmals ein (act. I 2). Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2026 bestätigte der Beschwerdegegner die mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 gestellten Rechtsbegeh- ren. Am 18. Juni 2026 (Poststempel) reichte der Beschwerdegegner weitere Unterlagen ein (act. IIB), welche dem Beschwerdeführer mit prozessleiten- der Verfügung vom 18. Juni 2026 zur Kenntnis zugestellt wurden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 4 - [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 61-63) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 23-26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kurs- kosten im Betrag von Fr. 2'899.-- (act. II 45) bzw. Fr. 2'899.95 (vgl. act. II 69 f.) für den "Intensiv Theoriekurs Kategorie C – 5 Tage" inklusive "Fremdkosten […]" (act. II 69 f.). 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (vgl. E. 1.2 vorne), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarkt- lichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 5 - vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbeson- dere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a) und die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- marktes fördern (lit. b). 2.1.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individu- ellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktla- ge dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits- marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.2.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.2 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiter- ausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 6 - cherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.3 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragli- che Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter ... EFZ (act. II 156 f.). Gemäss Lebenslauf arbeitete er in der Vergangenheit indes bei verschiedenen Be- trieben als ... (act. II 131-133), wobei er nebst einer Grundausbildung als ... (act. II 159) gemäss eigenen Angaben über den Führerausweis der Kate- gorie BE verfügt (act. II 132; 130). Ab Januar 2018 war der Beschwerdefüh- rer bei der B.________ AG angestellt, bis April 2022 als ... und ab Mai 2022 bis zur krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses (act. IIA 242; 218) als ... (act. IIA 198-201; act. II 158). Nach erfolgter Anmel- dung beim RAV im Oktober 2024 (act. II 165) arbeitete der Beschwerdefüh- rer ab März 2025 bis zur Kündigung per 31. März 2026 bei der C.________ als "Mitarbeiter ..." im Zwischenverdienst (act. IIA 71-77; act. IIB 2). Im "Gesuch um individuellen Kurs" vom 7. April 2025 (act. II 73) machte der Beschwerdeführer geltend, durch die vielen Absagen auf seine Bewerbun- gen, aufgrund des Umstands, dass sich bis jetzt nur die C.________ ge- meldet habe sowie in Anbetracht der "vielen offenen Stellen für Kat. C"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 7 - habe er sich für den Kurs zur Erlangung des Führerausweises der Katego- rie C entschieden. 3.1.2 Der Beschwerdegegner bejahte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 5. Juni 2025 die erschwerte Vermittelbarkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 AVIG (act. II 25), hielt indes fest, mit dem beantragten Kurs stre- be der Beschwerdeführer eine Neuorientierung der beruflichen Möglichkei- ten an, die in keinem direkten fachlichen Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit stehe und somit auch zu keiner Behebung von fachlichen Defiziten im angestammten Tätigkeitsbereich führe. Der beantragte Kurs müsse als ein persönlicher Wunsch gewertet werden. Eine arbeitsmarktliche Indikation sei damit nicht gegeben. Der Beschwerdefüh- rer bringt beschwerdeweise vor, bereits in seiner vorherigen Anstellung bei der B.________ AG sei er im Bereich des gewerblichen Gütertransports tätig gewesen. Während dieser Anstellung habe der Führerausweis Kate- gorie B ausgereicht, um den erforderlichen Gütertransport vorzunehmen. Im gewerblichen Gütertransport würden jedoch vorwiegend Fahrzeuge der Kategorie C eingesetzt. Anders als im Einspracheentscheid festgehalten, verfüge er über die benötigte Berufserfahrung im Gütertransport, welche jedoch für die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern sei. 3.2 3.2.1 Wie in E. 3.1.1 vorne gezeigt, verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über den Führerausweis der Kategorie BE (act. II 132). Diese Kategorie umfasst Fahrzeugkombinationen aus einem Zug- fahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen. Diese erfasst ihrerseits Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3’500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverord- nung, VZV; SR 741.51]). Der Führerausweis der Kategorie B berechtigt zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezial- kategorien F, G und M, die Kategorie BE zum Führen von Fahrzeugkombi- nationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt (Art. 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 8 - Abs. 1 VZV). Demgegenüber erfasst die Kategorie C Motorwagen mit ei- nem Gesamtgewicht von mehr als 3’500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz (Art. 3 Abs. 1 VZV). 3.2.2 Somit steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Kategorie C berechtigt wäre, Lastwagen über 3'500 kg zu fahren. Damit könnte er – insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten – zwar sein Tätigkeitsfeld, welches entgegen dem angefochtenen Einspracheent- scheid (auch) den gewerblichen Gütertransport umfasste, erweitern. Allein daraus ist jedoch nicht auf eine deutliche Verbesserung der Vermittlungs- fähigkeit zu schliessen. Denn bei den Akten findet sich kein Beleg dafür – auch die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen enthalten nir- gends einen entsprechenden Vermerk – wonach ein potentieller Arbeitge- ber als Absagegrund auf den fehlenden Führerausweis der Kategorie C verwiesen hätte (act. II 134-137; 125 f.; 94 f.; 76 f.; 59 f.; 32 f.; 20 f.). Je- denfalls lässt sich aus Absagegründen wie "Nuance war entscheidend", "hat nicht gereicht" (act. II 125) oder "Spezifisch bessere", "Bessere" bzw. "Bessere Bewerber" (act. II 94; 76; 59) kein solcher Schluss ziehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch ohne den Führerausweis der Kategorie C eine Stelle bei C.________ gefunden (act. IIA 77) und war daselbst während eines Jahres beschäftigt. Dabei bestehen – anders als die nicht- datierte und nicht im Original unterschriebene Bestätigung der C.________ vermuten liesse (act. I 2) – keine Anhaltspunkte dafür, dass die per 31. März 2026 erfolgte Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses etwas mit dem fehlenden Führerausweis der Kategorie C zu tun gehabt haben könnte. Dergleichen ergibt sich namentlich weder aus dem Kündigungsschreiben vom 27. Februar 2026 (act. IIB 2) noch aus dem Arbeitszeugnis (act. IIB 3) und wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend ge- macht. Im Weiteren ist nicht massgebend, dass ein beantragter Kurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb seines bisherigen Tätigkeitsge- biets erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vor- teile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. E. 2.2.2 vorne). Fraglich ist zudem, ob die beantragte Weiterbildung die Vermittelbarkeit als ... der Kategorie C verbessern würde, da der Beschwerdeführer in diesem Bereich keine be- rufliche Erfahrung aufweist. Wie es sich damit genau verhält, kann indes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 9 - sen offen bleiben. Denn ausschlaggebend für die entscheidwesentliche Frage der arbeitsmarktlichen Indikation ist schliesslich auch, ob der Ar- beitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). 3.2.3 Der "Auszug Stellenportal jobs.ch vom 12.05.2025 ... Kategorie B/E" dokumentiert 38 offene Stellen (act. II 53). Auch wenn dieselbe Abfra- ge für ... der Kategorie C 190 offene Stellen ergab (act. II 54), so steht doch fest, dass es im vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten und über Jahre praktizierten Beruf als ... mit einem Führerausweis der Kategorie BE offene Stellen gab und demnach prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt auszugehen war. Dies zeigt sich auch anhand der zahlreichen getätigten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als ... (act. II 134-137; 125 f.; 94 f.; 76 f.; 59 f.; 32 f.; 20 f.). Mit anderen Worten kann nicht gesagt wer- den, dass die Arbeitsmarktlage den Einsatz von Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG geboten hätte (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 296). Betreffend die sub- jektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation (vgl. E. 2.1.2 vorne) ist sodann wie bereits in E. 3.2.2 vorne gezeigt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Kursgesuchs vom 7. April 2025 (act. II 73) ab 10. März 2025 als "Mitarbeiter ..." bei C.________ im Zwischenverdienst angestellt (act. IIA 71-77) und im Rahmen dieser Tätigkeit als ... für die Auslieferung der Ware zuständig war (act. II 39; act. IIB). Damit war im Zeitpunkt des Gesuchs prognostisch (vgl. E. 2.1.2 vorne) von keiner erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen. Denn immerhin war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 5. Juni 2025 (act. II 23-25) bereits seit fast drei Monaten und in der Folge bis Ende März 2026 bei der C.________ tätig, wobei – wie bereits in E. 3.2.2 vorne gezeigt – keine Hinweise dafür bestehen, dass die Kündigung vor dem Hintergrund des fehlenden Besitzes eines Führerausweises der Kate- gorie C erfolgte. 3.3 Demnach fehlt es beim nachgefragten Kurs an der spezifischen arbeitsmarktlichen Indikation, weshalb der Beschwerdegegner die Kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 10 - übernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme zu Recht ver- weigert hat. 4. Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Juni 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2026, ALV 200 2025 430
- 11 -
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.